Rechtliche Situation in der Schweiz


In der Schweiz ist die Fortpflanzungsmedizin sowohl auf Verfassungs- als auch auf Gesetzesstufe geregelt. Artikel 119 der Bundesverfassung regelt die Grundsätze der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie im Humanbereich. Das Fortpflanzungsmedizingesetz konkretisiert Artikel 119 der Bundesverfassung und legt fest, unter welchen Voraussetzungen Fortpflanzungsverfahren angewendet werden dürfen. So regelt dieses Gesetz unter anderem, wer Zugang zu den Fortpflanzungsverfahren hat, welche Verfahren erlaubt sind und welche Auskünfte ein Kind, welches mit einer Samenspende erzeugt wurde, über den Samenspender erhalten kann.


Mehr Informationen zur rechtlichen Situation finden Sie beim Bundesamt für Gesundheit.


Auskunft zu Spenderinformationen 

(für Menschen, die nach 2001 gezeugt wurden)


Art. 27 Auskunft Fortpflanzungsmedizingesetz (FmedG)


Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so kann es beim Amt Auskunft über die äußere Erscheinung und die Personalien des Spenders verlangen.


Im Übrigen kann es jederzeit Auskunft über alle Daten des Spenders verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse daran hat.


Bevor das Amt Auskunft über die Personalien erteilt, informiert es wenn möglich den Spender. Lehnt dieser den persönlichen Kontakt ab, so ist das Kind zu informieren und auf die Persönlichkeitsrechte des Spenders und den Anspruch seiner Familie auf Schutz hinzuweisen. Beharrt das Kind nach Absatz 1 auf Auskunft, so wird ihm diese erteilt.


Adresse des Amtes:


Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW

Bundesrain 20

3003 Bern

Mail


+41 (0)58 462 42 42